Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Diesen Menschen mit besonderem Förderbedarf soll es ermöglicht werden am gesellschaftlichen Leben teil zu haben, hierzu kann z.B. eine Begleitung bei der schulischen Wiedereingliederung notwendig und sinnvoll sein. Durch ihr Anders-Sein sind sie oft von alltäglichen Spiel- und Lernsituationen ausgeschlossen, was durch gezielte Maßnahmen nachzuholen ist. Insbesondere ist die immer noch hohe Ablehnung innerhalb der Gesellschaft zu beachten und dem durch bewusstes Hervorheben der teils durchaus besonderen Fähigkeiten entgegen zu treten.
§ 35a Kinder- und Jugendhilfe Gesetz (KJHG) (1) Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall 1. in ambulanter Form…………..geleistet. (2)…….. (3) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. ………….
Über den Antrag auf Hilfe entscheidet das Amt für Familie, Jugend und Soziales der Stadt Gladbeck.
Erstellungsdatum: Montag, 01. März 2010
Evangelischer Dienst für Erziehungshilfe EDE
Ansprechpartner:
Klaus Wieprecht
Josefstraße 7
45966 Gladbeck
Tel.: 0 20 43 / 78 95 24
Fax: 0 20 43 / 78 95 35






